Ein Abfallbeauftragter ist eine von der Unternehmung/vom Betrieb gemäß §11 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 idgF bestellte Person. Es ist zulässig eine nichtbetriebsangehörige Person als Abfallbeauftragte/n zu bestellen, eine/n sogenannte/n "externe/n Abfallbeauftragte/n". Der/Die Abfallbeauftragte ist ÜberweacherIn, KoordinatorIn, InformantIn und BeraterIn in abfallrechtlichen und abfallwirtschaftlichen Belangen eines Betriebs.
Laut §11 Abs 3 AWG 2002 idgF übernimmt der/die Abfallbeauftragte folgende Tätigkeiten:
- die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,
- auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften hinzuwirken,
- den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten und
- im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen. (§11 Abs3 AWG 2002)
Gemäß §11 AWG 2002 idgF hat jeder Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern einen fachlich qualifizierten Abfallbeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen.
Gemäß §11 Abs 4 AWG 2002 idgF wird durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 in der gültigen Fassung vom 13. August 2012